Bei diesem Begriff handelt es sich um einen Anglizismus – zu Deutsch „Tintenverfahren“ -, in dem sich überdies das lateinische Wort „Inkorporation“ (Eingemeindung, Eingliederung, Einverleibung) versteckt. Insgesamt sei mit der Ink Operation nun eine Form notarieller Beglaubigung, konkret die Einbindung urheberrechtlicher Werke in den Rechterahmen des KRD gemeint.
Das Schutzzeichen Inko („Copyright-Symbol“) liegt zunächst in der Verwaltungshand von kunstrichtigdenken (dem Ink Operator) und soll Künstlern des KRD einen symbolischen Kopierschutz bieten. Mit dem Inko ausgewiesene Kunstwerke sind im Sinne der Arbeitsweise einer klassischen Verwertungsgesellschaft (GEMA, VG-Wort etc.) vor widerrechtlichen Eingriffen wie zum Beispiel unberechtigter Verarbeitung, Vervielfältigung oder geistigem Diebstahl zu bewahren und bei Verstoß gegebenenfalls zu ahnden.
Die notwendigen Organisationsstrukturen zur Durchsetzung rechtswirksamer Ansprüche gegen Dritte müssen noch geschaffen werden. Bis dahin ist jeder Urheber im Rechterahmen des KRD seine eigene Verwertungsgesellschaft.