Verfassungskonformität
kunstrichtigdenken ist ein Betrieb im KRD und insoweit auch dessen Verfassung verpflichtet. Dies gilt für alle betriebsintern geschöpften Kunstwerke, deren Vertrieb und die entsprechende Innen- und Außenkommunikation dazu (d.h. Marketing, Website, Soziale Medien etc.). Die Kunstfreiheit, insbesondere im Hinblick auf satirische oder politische Inhalte, ist durch diese Verfassung gedeckt und begrenzt:
In Ergänzung zur Verfassung des KRD ist das Manifestationsgebot (MfG) Teil des sozialen und rechtlichen Austausches zwischen kunstrichtigdenken und der Außenwelt. Dadurch soll zusätzlich energetisch manifestiert werden, dass für die Dauer einer Geschäftsbeziehung Mitmenschlichkeit, universelle Liebe und eine friedvolle Zusammenarbeit besteht. Das MfG ist im Prinzip ein schriftstellerisches Kunstwerk mit spiritueller Rechtswirksamkeit (vgl. auch Inko).
Manifestationsgebot (MfG)
Boot 1
Das Manifestationsgebot (MfG) dient dem Schutz der Gewissensfreiheit und der körperlichen, seelischen sowie spirituellen Integrität und Freiheit jeder Identität (Gebotgeber), die sich ausdrücklich oder konkludent darauf beruft. Es ist Abwehrrecht gegen die Erfüllungsgehilfen kirchlicher oder staatlicher Eingriffe in die Entfaltungsfreiheit des Gebotgebers und manifestiert zur selben Zeit Mitmenschlichkeit, universelle Liebe und eine friedvolle Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien. Erfüllungsgehilfen im Sinne dieses Gebots sind (nicht abschließend):
a] Papst und Personen der katholischen Kirche
b] Personen der Legislative
c] Personen der Judikative
d] Personen der Exekutive
Boot 2
Das MfG wirkt unmittelbar und direkt als faktische Entkräftung von Rechtsbehauptungen Dritter (Gebotempfänger), die gegen die Gewissensfreiheit oder die körperliche, seelische oder spirituelle Integrität oder Freiheit des Gebotgebers verstoßen. Allgemeine oder spezielle Gesetze und Vorschriften gleichwelcher Kirche, Nichtregierungsorganisation und gleichwelchen Staates finden keine Anwendung.
Boot 3
Verstöße des Gebotempfängers gegen das MfG konstituieren ein privatrechtsähnliches Schuldverhältnis, das ihn zu einer Strafabgabe von emotionalem oder wirtschaftlich relevantem Wert (geltendes Zahlungsmittel als Substitut) an den Geschädigten verpflichtet. Ein Schaden entsteht dem Gebotgeber durch Verminderung seiner Lebensqualität infolge unzulässiger Belästigung, die der Gebotempfänger zu verantworten hat. Verstöße sind (nicht abschließend):
a] Einleitung eines Mahnverfahrens(69 €/Mahnbrief)
b] Gerichtsverfahren(6090 €/Stunde)
c] Freiheitsberaubung(609011 €/Tag)
Boot 4
Kirchliche oder staatliche Gerichte oder Schiedsgerichte sind auch dann nicht für Vertragsparteien nach Boot 1 i.V.m. Boot 3 Satz 1 MfG zuständig, wenn von einem Erfüllungsgehilfen Gegenteiliges behauptet wird (Boot 1, Satz 3 i.V.m. Boot 2 MfG). Forderungen des Gebotgebers aus Boot 3 werden auf geistig-sittlicher Basis ohne Einflussnahme der natürlichen Personen (Firmen) dieser Parteien abgewickelt. Besteht bei wenigstens einer der Vertragsparteien der Körperhaushalt zu mindestens 69 % aus Wasser, ist als Ort der Gerichtsbarkeit die Hohe See im Sinne von Art. 86, 87 I UNCLOS (United Nations Convention on the Law of the Sea) anzunehmen.
Boot 5
Das MfG kann jederzeit vom Gebotgeber erweitert werden, sollte es im Schutzgedanken des Boot 1, 1. Halbsatz erforderlich sein. Die Erweiterung muss dem Gebotempfänger aufgezeigt werden, bevor sie Gültigkeit erlangt (Transparenzprinzip).